Dr. jur. Michael Balke
Rechtsanwalt ab 26.2.2019, Finanzrichter (ab 1.9.2018 a.D.) mit der Leidenschaft für Steuergerechtigkeit, für effektiven Rechtsschutz des Bürgers, gegen staatliche Willkür
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Publizist

Richter und Publizist - ein Widerspruch? Muss sich ein Richter nicht grundsätzlich zurückhalten nach dem Richtergesetz? Oder darf sich ein Richter auch auf die verfassungsrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit berufen? 

Ein schwebender Prozess, so Michael Balke, soll tunlichst von Richterseite nicht auf dem Marktplatz diskutiert werden. Aber wenn das Ergebnis, etwa die Beantwortung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, verkündet ist, greift die Zurückhaltungspflicht nicht mehr. Dann darf, dann soll der Richter bei Bedarf nach außen treten und wichtige Urteile oder Beschlüsse erläutern. In Deutschland existiert eine rechtsstaatliche Gewaltenteilung und niemand spricht von einer Zurückhaltungspflicht von Personen, die dem Parlament der Regierung angehören. Abgeordnete und Minister treten in Talkshows und durch andere Medien in Erscheinung. Soweit, so gut. Genauso in Ordnung ist, wenn ein Richter sich in der Öffentlichkeit sachverständig äußert, sei es nun über aktuelle Entscheidungen, die er zu verantworten hat, oder über Rechtsprobleme allgemeiner Art.